Satzung des Vereins „AgLa Elektronik-Medien e.V.“

 

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Satzung des Vereins „AgLa Elektronik-Medien e.V.“

 

§ 1    Name und Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „AgLa Elektronik-Medien“.
  2. Der Sitz des Vereins ist 69121 Heidelberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Zweck des Vereins
  1. Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Verlagen zur Förderung einer optimalen Markt- und Mediatransparenz in den Zielmärkten für professionelle Elektronik. Insbesondere veranlasst der Verein die regelmäßige Durchführung quantitativer und qualitativer Markt- und Mediaanalysen nach dem ZAW-Rahmenschema (aktuelle Fassung) durch neutrale Institutionen.
  2. Zu den Auf­gaben des Vereins gehört es weiter, die gewonnenen Daten der Mediennutzeranalysen den Mitgliedern und Dritten zur Verfügung zu stellen. Erhobene Daten sowie deren Auswertungen und in diesem Zusammenhang stehende Erkenntnisse und Leistungen des Vereins stehen allen Mitgliedern zur Verfügung, soweit eine kostenmäßige Beteiligung nachgewiesen ist.
  3. Die Tätigkeit des Vereins „AgLa Elektronik“ ist gem. § 21 BGB nicht auf einen wirt­schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
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§ 3    Mitgliedschaft
  1. Mitglied können alle Verlage werden, die mit einem Titel oder mehreren Titeln, die in der der Satzung beigefügten "Anlage zu § 3" aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Bewerber haben den Nachweis zu führen, dass sie diese Voraussetzungen vollständig erfüllen.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung eine Empfehlung, die sodann über den Antrag entscheidet. Hierzu hat der Vorstand in Abweichung zu § 6 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  3. Die Aufnahme oder die Ablehnung (mit Darlegung der Gründe) werden dem Antragsteller schriftlich vom Vorstand bekannt gegeben. Die Mitgliedschaft eines neuen Titels kann erst nach der Bekanntgabe der Aufnahme nach außen publiziert werden.
  4. Mit der Mitgliedschaft festgelegt werden die von dem Mitglied in die Mediennutzeranalyse „AgLa Elektronik“ aufzunehmenden Titel. Sofern ein Mitglied andere oder weitere Titel einbringen möchte, gelten hierfür die Bestimmungen über die Neuaufnahme eines Mitglieds entsprechend. Ein Anspruch von Mitgliedern auf Aufnahme weiterer Titel besteht somit nicht. Veräußert ein Mitglied einen zuvor in die Mediennutzeranalyse aufgenommenen Titel an einen Dritten, ist dieser dritte Verlag im Falle der Weiterführung der in der Anlage zu § 3 aufgeführten Voraussetzungen grundsätzlich berechtigt, Mitglied des Vereins zu werden. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf in diesem Fall besonderer weiterer Gründe.
  5. Jegliche änderungen von Titeln, Verlagsname oder Verlagssitz, die im Zusam­menhang mit dem Verein stehen, sind unverzüglich dem Vorsitzenden des Vorstands zu melden.
  6. Der Verein ist berechtigt, zur Durchsetzung der Ziele des Vereins Fördermitglieder aufzunehmen. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, und zwar ohne Erfüllung der Voraussetzungen gemäß vorstehender Ziffer 1. Das Fördermitglied soll jedoch einen geschäftlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Bezug zu dem in § 2 Abs. 1 und 2 definierten Zweck des Vereins oder zu der Elektronik-Branche oder zu Nutzern der Leseranalyse Elektronik haben. Fördermitglieder verfügen über kein Stimmrecht und sind von der Zahlung jeglicher Beiträge und Kosten befreit. Die Aufnahme eines Fördermitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Ziffer 2 gilt entsprechend.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Sie endet auch dann, wenn das Mitglied mit keinem Titel mehr an der AgLa Elektronik-Erhebung beteiligt ist.
  8. Der Austritt aus dem Verein kann von einem Mitglied jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand informiert unverzüglich die übrigen Mitglieder. Von einem Austritt werden jedoch solche Verpflichtungen nicht berührt, die sich aus den bis zum Zeitpunkt der Kündigung beschlossenen Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen ergeben, an denen sich das Mitglied mit dem austretenden Titel beteiligt hat. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des austretenden Mitglieds die Mitgliederversammlung. Die Verwertung oder Veröffentlichung von Ergebnissen einer beschlossenen Markt- oder Mediaanalyse wird durch das Ausscheiden eines Mitglieds nicht beeinträchtigt.
  9. Die Ausschließung eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstands oder eines anderen Mitglieds bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dem betroffe­nen Mitglied steht bei dieser Beschlussfassung kein Stimmrecht zu. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Nichterfüllung von Mitgliedspflichten, der Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen gemäß der Anlage zu § 3 in Bezug auf alle Titel des betroffenen Mitglieds sowie der Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins nach erfolgter schriftlicher Abmahnung. Gleiches gilt für eine Unlauterkeit in der Werbung eines Mitgliedsverlags im Zusammenhang mit der AgLa Elektronik oder deren Erhebungsergebnissen zum Nachteil eines oder mehrerer anderer Mitglieder.
  10. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unter Angabe der Gründe mit einem eingeschriebenen Brief an seine dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift mitzuteilen. Der Ausschluss tritt mit Zustellung an das Mitglied in Kraft.
  11. Die Ausschließung entbindet das bisherige Mitglied nicht von seinen Verpflichtungen, die sich aus den bis zum Zeitpunkt der Ausschließung angefallenen Allgemeinkosten oder unter Mitwirkung des bisherigen Mitglieds eingegangenen Verbindlichkeiten ergeben.
  12. Jedes Mitglied kann mit einem Titel oder mehreren Titeln von der Mediennutzeranalyse „AgLa Elektronik“ zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erfolgen. Der Rücktritt kann jedoch nur spätestens bis vor dem Beschluss der Mitgliederver­sammlung über die Beauftragung eines Erhebungsinstituts für die jeweils aktuelle Mediennutzeranalyse wirksam erklärt werden. Der Rücktritt entbindet das Mitglied nicht von seinen Verpflichtungen, die sich aus den bis zum Zeitpunkt des Rücktritts angefallenen allgemeinen Kosten ergeben.
    Ein oder mehrere Titel eines Mitglieds kann/können auf Antrag des Vorstands oder eines anderen Mitglieds nach Prüfung durch die Technische Kommission bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme an der Mediennutzeranalyse AgLa Elektronik ausgeschlossen werden. Der Aus­schluss ist von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Titel nicht oder nicht mehr die Teilnahmevoraussetzungen für die AgLa Elektronik-Mediennutzeranalyse er­füllt. Dem betroffenen Mitglied steht bei dieser Beschlussfassung für den betroffenen Titel kein Stimm­recht zu. Ihm ist vor Beschlussfassung jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 4    Kostentragung
  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Dazu hat der Vorstand der Mitgliederversammlung jährlich einen Vereinsetat zu unterbreiten. Die Grundlage für die Beitragsbemessung sowie die Art und Weise der Berechnung der Beitragshöhe wird jeweils auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge im ersten Quartal des Geschäftsjahres des Vereins zu zahlen. Die Kosten für Markt- und Medienuntersuchungen werden durch Umlagen erhoben und gemäß „Anlage zu § 4 Kostentragung“ berechnet und aufgeteilt. Diese Anlage ist Gegenstand der Satzung.
  2. Die Aufteilung der Kosten für die durchzuführenden Markt- und Mediauntersuchungen auf die einzelnen Mitglieder erfolgt gemäß der „Anlage zu § 4 Kostentragung, Rücktritt“. Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung können abweichende Kostenumlageschlüssel beschlossen wer­den.
  3. Vor der Durchführung einer zuvor von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu beschließenden Maßnahme hat der Vorstand einen kostendeckenden Voranschlag vorzulegen.
  4. Über die Verwendung der Finanzmittel hat der Schatzmeister jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Die Überprüfung des LA-Elektronik-Kontos nimmt ein von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählter Kassenprüfer vor.
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§ 5    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Technische Kommission.

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§ 6    Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich nach Einbe­rufung durch den Vorstand zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    • den Bericht des Vorstands über das abgeschlossene Geschäftsjahr,
    • die Wahl des Vorstands,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Wahl des Kassenprüfers,
    • die Höhe der Kosten,
    • den Ausschluss eines Mitglieds oder eines Titels gemäß § 3 Ziffer 8,
    • Satzungsänderungen,
    • Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    • in anderen in der Satzung ihr zugewiesenen Fällen,
    • den nächstjährigen Etat
    Über weitere Gegenstände kann ohne vorherige Bekanntgabe in der Tagesordnung dann rechtswirksam Beschluss gefasst werden, wenn die erschienenen Mitglieder einstimmig einen entsprechenden Antrag zulassen. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
  3. Der vorgesehene Termin für die Mitgliederversammlung soll mindestens 4 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vorher durch den Vorstand oder eine von ihm bestellte Person unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Inte­resse des Vereins erfordert. Darüber hinaus können Mitglieder, die mindestens 1/4 der in dem Verein vor­handenen Stimmen repräsentieren, unter schriftlicher Bekanntgabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der Stimmen des Vereins anwesend oder vertreten sind. Sind nicht 75 % aller Stimmen anwesend oder vertreten, so ist unverzüglich eine neue Versammlung in der in Abs. 3 bestimmten Form und mit einer Frist von sieben Tagen mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Ladung zu der ersten Mitgliederversammlung kann mit der Ladung zu der zweiten Mitgliederversammlung verbunden werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
  6. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sonstige Beschlüsse sind von der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stim­men zu beschließen, sofern nicht andere Mehrheiten in dieser Satzung vorgese­hen sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied oder einem Mitarbeiter seines eigenen Unternehmens schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilen. Die Vollmacht kann zeitlich unbefristet und im Hinblick auf die Zahl der Mitgliederversammlungen und die Tagesordnungspunkte unbeschränkt erteilt werden. Der Bevollmächtigte kann Untervollmacht erteilen an Mitarbeiter des eigenen Unternehmens. Die Vollmacht ist dem Vorstand spätestens zu Beginn einer Mitgliederversammlung zu übermitteln, wobei Übermittlung per Fax ausreicht. Die Übermittlung per E-mail reicht aus, wenn das Original per Post oder Fax binnen 3 Tagen nachgereicht wird.
  7. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Berührt die zur Verhandlung oder Abstimmung stehende Angelegenheit dessen Geschäftsinteressen oder Person, bestimmt die Mitgliederversammlung für diese Angelegenheit einen anderen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  8. Die Sitzungen und Zusammenkünfte der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und die jeweiligen Protokolle an die Mitglieder zu versenden.
  9. Eine schriftliche Abstimmung durch Einzelstimmen oder durch einen Zirkularbe­schluss ist zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, eine Frist zu bestimmen, bis zu der Einzel­stimmen bei ihm eingegangen sein müssen. Nicht fristgerecht eingegangene Stimmen werden als Stimmenthaltung bewertet. Gleiches gilt für das Schweigen eines Mitglieds.
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§ 7    Stimmenanzahl
  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme und für jeden seiner an der Leseranalyse teilnehmenden Titel eine weitere Stimme.
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§ 8    Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen.
  2. Mitglieder des Vorstands dürfen nur Inha­ber, Vorstandsmitglieder, Geschäfts­führer oder Angestellte eines Mitgliedsunternehmens sein. Im Vorstand dürfen zwei oder mehr Personen nicht ein und demselben Mitgliedsunternehmen oder Mitgliedskonzern angehören.
  3. Der Vorstand führt die Ge­schäfte auf der Grundlage der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amts durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ein Amtsnachfolger bestellt werden.
  5. Der Vorstand entscheidet durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens dreimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung des Vereins befugt (§ 26 BGB); sie sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Schatzmeister. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Finanzen des Vereins. Er überwacht den Eingang der Beiträge und legt der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Finanzen des Vereins ab.
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§ 9 Technische Kommission
  1. Der Technischen Kommission obliegt es, Vorschläge für das Untersuchungsdesign und für die Durchführung der Untersuchung zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Technische Kommission hat darüber hinaus die Aufgabe, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft fachlich methodisch zu fördern.
  2. Der Technischen Kommission können Mitarbeiter aus Mitgliedsunternehmen angehören. Jedes Mitgliedsunternehmen kann einen Mitarbeiter benennen. Die Technische Kommission hat einen Sprecher. In der Technischen Kommission dürfen zwei oder mehr Personen nicht ein und demselben Unternehmen bzw. derselben Institution angehören. Mitglieder und Sprecher werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Vorstands ist Mitglied der Technischen Kommission.
  3. Jedes Mitglied der Technischen Kommission hat eine Stimme. Die Technische Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweiligen Mitglieder persönlich, nicht lediglich kraft Vertretung durch ein anderes Mitglied, an der Sitzung teilnehmen. Kommissionsmitglieder können sich nur durch andere Kommissionsmitglieder vertreten lassen.
  4. Wenn ein Mitglied der Technischen Kommission vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Die Ersatzmitgliedschaft währt bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese beschließt über die endgültige Mitgliedschaft.
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§10  Mitgliederpflichten
  1. Die Mitglieder werden die Ziele des Vereins fördern. Insbesondere ist bei der werblichen Verwendung anderer Mediaanalysen jegliche Gefahr der Verwechslung mit den Ergebnissen von Untersuchungen des Vereins zu vermeiden.
  2. Für Auswertungen und Veröffentlichungen, die ein Mitglied unter Verwendung von Material des Vereins vornimmt, trägt das Mitglied allein die Ver­antwortung. Die Mitgliederversammlung kann dazu Verfahrensregeln verab­schieden, die dann einzuhalten sind. In Streitfällen hat das Mitglied die Richtigkeit aller Angaben zu beweisen, soweit sie nicht unmittelbar aus Veröffentlichungen des Vereins ablesbar sind.
  3. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, Erkenntnisse und Daten, die sie in ih­rer Funktion als Mitglied dieser Gremien erhalten haben, als vertraulich zu be­handeln, solange sie nicht durch Beschluss eines Organs des Vereins freigegeben und damit öffentlich sind.
  4. Falls die Mitgliederversammlung für Veröffentlichungen Sperrfristen beschlossen hat, so sind diese unabdingbar von allen Mitgliedern einzuhalten.
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§ 11  Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Verwertungsrechte, Veröffentlichungen
  1. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge für das Untersuchungsdesign sowie für die Durchführung der Untersuchung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen über die Durchführung der vom Vorstand vorgeschlagenen Untersuchung. Es wird jedoch angestrebt, dass geplante Untersuchungen von allen Mitgliedern getragen werden. Sollte deshalb ein Mitglied gegen eine beabsichtigte Untersuchung Bedenken haben, wird die Mitgliederversammlung versuchen, eine allen Beteiligten gerecht werdende Durchführungsform zu finden.
  2. Jedes Mitglied erhält pro Titel zumindest ein Pflichtexemplar des Berichtsbands, weitere Exemplare werden ihm gegen Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt.
  3. Der Vorstand legt Ort, Tag und Uhrzeit sowie mögliche Formen der Zustellung fest, an denen die Berichtsbände den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
  4. Die Mitglieder sind berechtigt, die Ergebnisse ohne Zahlung einer gesonderten Vergütung in allen Medien auszuwerten, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen sowie zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Hierzu gehört das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen an Dritte. Die Veröffentlichung und/oder Verbreitung sowie Auswertung der Untersuchung erfolgt in eigener Verantwortung der Mitglieder. Bei jeder Veröffentlichung ist die Quelle deutlich anzugeben, und zwar in der Form „AgLa Elektronik-Jahr“. Bei der Werbung mit Untersuchungsergebnissen sind die einschlägigen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts zu beachten.
  5. Die ausschließlichen Urheber- und Verwertungsrechte an den Ergebnissen der Untersuchungen, auch soweit sie nicht veröffentlicht werden sowie die Titelrechte an der Bezeichnung „AgLa Elektronik“, stehen dem Verein zu, soweit nicht die Mitgliedernutzungs- und Verwertungsrechte gemäß vorstehender Ziffer 3 eingeräumt wurden. Die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte, die nicht Mitglieder des Vereins sind, bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand hat den Mitgliedern auf ihren begründeten Antrag und zu ihren Lasten den Zu­gang zu dem ihre Werbeträger betreffenden Urmaterial für interne Zwecke zu gestatten, soweit die Auswertung dieses Materials dem Zweck des Vereins und den Beschlüssen der Vereinsorgane nicht zuwiderläuft.
  7. Die Rechte an den mitfinanzierten Untersuchungen werden durch späteres Ausscheiden eines Mitglieds nicht berührt.
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§ 12  Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zu einer solchen Mitgliederversammlung muss vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens vier Wochen vorher unter Vorlage der Tagesordnung eingeladen werden, die den Punkt "Auflösung des Vereins“ enthält.
  2. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des veröffentlichten und auch noch nicht veröffentlichten Untersuchungsmaterials und sonstiger Dokumentationen.
  3. Die letzte Mitgliederversammlung entscheidet über die nach Abwicklung aller laufenden Vorgänge und Ausgleich der Verbindlichkeiten zu treffenden Maßnahmen sowie über
  4. Verwendung etwaiger Guthaben.
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Anlage zu § 3 Mitgliedschaft

 

  1. 1. Mitgliedschaft
    Eine Mitgliedschaft in dem Verein ist an folgende Bedingungen gebunden:
  2.  
  3. 1.1.   Mediengattung
  4.  
  5. 1.1.1. Bedingungen
    • Periodisch erscheinende Fachzeitschrift/Fachzeitung, die zugleich Werbeträger ist;
    • eine überwiegend in Deutschland verbreitete, IVW-geprüfte Auflage von mindestens 15.000 Exemplaren;
    • die Fachzeitschrift/Fachzeitung muss in der Gruppe 297 der „Mediadaten Handbücher der deutschen Werbeträger ‑ Fachzeitschriften“, Mediadaten Verlag gelistet sein.
  6.  
  7. 1.1.2. Definition und Operationalisierung
    1. Werbeträger Fachzeitschrift: Fachzeitschriften dienen der beruflichen Information und Fortbildung eindeutig definierbarer, nach fachlichen Kriterien abgrenzbarer Zielgruppen. Nicht als Fachzeitschriften gelten konfessionelle Zeitschriften, Kundenzeitschriften, Titel der Wirtschaftspresse, typische „Special Interest“-Zeitschriften (Hobby und Freizeit) sowie Partworks, Loseblattsammlungen von Gesetzen, aus Remittenden aufgebundene Einzelbände und dergleichen.
    2. Periodik: Regelmäßiges Erscheinen in festgelegten Erscheinungsintervallen; mindestens 10 Ausgaben pro Jahr.
    3. Regelmäßige IVW-Meldung der Auflage. Zumindest muss der Titel zu Beginn der Feldarbeit zur IVW angemeldet sein. Vor Drucklegung des Berichtbandes müssen mindestens die letzten zwei Quartale der IVW-Meldung vorliegen.
    4. Werbeträger sind darüber hinaus Medien, deren Geschäftszweck der Bekanntmachung von Marken und Markenwerbung dient. Der Nachweis für die Marktrelevanz eines zumindest teilweise anzeigenfinanzierten Mediums kann erbracht werden, indem entweder über einen anerkannten verlagsneutralen Anzeigenbeobachtungsdienstleister nennenswerte Marktanteile (Anzeigenumsätze oder Anzeigenseiten) im hier relevanten Elektronik-Markt bescheinigt werden oder von mindestens 10 der top 50 Anzeigenkunden dieses Elektronik-Marktes gebuchte nennenswerte Anzeigenumsätze belegt werden können.
    5. Als nennenswerter Anzeigenumsatz werden Beträge von etwa einer Million Euro im Elektronik-Gesamtmarkt pro Jahr definiert.
  8.  
  9. 1.2. Publizistisches Angebot
  10.  
  11. 1.2.1. Bedingung  
    1. Es muss an der redaktionellen Gestaltung des betreffenden Objektes erkennbar sein, dass sich der Titel überwiegend an Leser in den für die Untersuchung relevanten Zielgruppen richtet.
    2. Das publizistische Themen-Spektrum muss den Elektronikmarkt möglichst in seiner kompletten Vielfalt behandeln. Dabei sind möglichst alle Marktsegmente von elektronischen Bauelementen bis hin zu den diversen Abnehmermärkten wie zum Beispiel Telekommunikation, Kfz-Elektronik, Büro- und Datentechnik, Industrieelektronik, Unterhaltungselektronik u.ä. redaktionell abzubilden. Spezialisten-Titel mit Fokussierung auf nur ein oder zwei dieser Marktsegmente gelten nicht als Elektronik-Fachzeitschriften im hier behandelten Sinne.
  12.  
  13. 1.3.   Zielgruppe
  14.  
  15. 1.3.1. Bedingung  
    1. Relevante Entscheider in den Zielmärkten für professionelle Elektronik in der Bundesrepublik Deutschland.
  16.  
  17. 1.3.2. Definition und Operationalisierung  
    1. Relevante Entscheider sind Personen, die Entscheidungen für den Einsatz und/oder die Beschaffung professioneller Elektronik mindestens durch Bewertung und Analyse vorbereiten, konkrete fachliche Empfehlungen aussprechen, zusammen mit Kollegen oder alleine Entscheidungen bei Anschaffungen oder der Auswahl von Lieferanten treffen.
    2. Wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Abschnitt D Verarbeitendes Gewerbe der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen Bundesamtes sowie ggfs. entsprechende Dienstleistungs-Betriebe.
  18.  
  19. 1.4.   Bezugsart
  20.  
  21. 1.4.1. Bedingung  
    1. Es können sowohl im Abonnement bezogene als auch kostenlos gelieferte Titel mit einbezogen werden.
    2. Die über den Einzelverkauf verbreitete Auflage darf 15% der tvA nicht überschreiten
  22.  
  23. 1.5.   Verbreitung
  24.  
  25. 1.5.1. Bedingung  
    1. Die folgende Bedingung des ZAW-Rahmenschemas für Werbeträgeranalysen ist einzuhalten: „Es ist nicht zulässig, in einem Zeitraum von drei Monaten vor der Feldarbeit oder während der Durchführung einer Werbeträgeranalyse ‑ gleichgültig, welche Untersuchungsform gewählt wird ‑ einen über den üblichen Rahmen hinausgehenden, d.h. um mehr als 5 % gesteigerten Versand ständiger und/oder wechselnder Freistücke durchzuführen.“
    2. Auflagenerhöhungen für Messen sind davon ausgenommen. Diese müssen jedoch der Technischen Kommission angezeigt werden.
  26.  
  27. 1.6.   Erfüllung der Kriterien
     
    1. Die unter 1.1. - 1.5. aufgeführten Bedingungen müssen vollständig erfüllt werden. Auf Verlangen des Vorstands muss der die Mitgliedschaft beantragende Verlag die Leserzielgruppe des aufzunehmenden Titels durch eine repräsentative Empfänger-Struktur-Analyse mittels mündlicher/telefonischer Erhebung nachweisen. Diese Analyse muss dem ZAW-Rahmenschema in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen. Reine Datei-Auswertungen sind zum Nachweis der Leserzielgruppe nicht ausreichend. Der Vorstand kann insoweit die Durchführung einer Empfänger-Struktur-Analyse durch ein neutrales Forschungsinstitut anfordern.
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Anlage zu § 4 Kostentragung

 

  1. Kosten
     
      Die Kosten für die Untersuchung für Berichterstattung sowie die Vorbereitung und Betreuung des Untersuchungsprojekts werden durch Umlage wie folgt erhoben:
      1. Die Kosten werden für jedes Mitglied zu 50 % durch gleiche Grundbeträge erhoben, fällig nach Anforderung durch den Schatzmeister. Die zweiten 50 % der Untersuchungskosten werden gemäß des Anteils der einzelnen Titel an der Gesamtreichweite (K1-Werte) aller beteiligten Titel auf die Verlage verteilt, fällig bei Vorlage der Untersuchungsergebnisse. Vorauszahlung auf diesen Teil können vom Schatzmeister verlangt werden. Kosten für Kombinationen werden nach dem Verursacherprinzip verteilt.
      2. Zahlungsabwicklung
        Die Beträge und Zahlungsverpflichtungen werden zentral über den Schatzmeister abgewickelt.
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