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Satzung des Vereins „AgLa Elektronik-Medien e.V.“
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „AgLa Elektronik-Medien“.
- Der Sitz des Vereins ist 69121 Heidelberg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss
von Verlagen zur Förderung einer optimalen Markt- und Mediatransparenz in den
Zielmärkten für professionelle Elektronik. Insbesondere veranlasst der Verein
die regelmäßige Durchführung quantitativer und qualitativer Markt- und Mediaanalysen
nach dem ZAW-Rahmenschema (aktuelle Fassung) durch neutrale Institutionen.
- Zu den Aufgaben des Vereins gehört es weiter, die
gewonnenen Daten der Mediennutzeranalysen den Mitgliedern und Dritten zur
Verfügung zu stellen. Erhobene Daten sowie deren Auswertungen und in diesem
Zusammenhang stehende Erkenntnisse und Leistungen des Vereins stehen allen
Mitgliedern zur Verfügung, soweit eine kostenmäßige Beteiligung nachgewiesen
ist.
- Die Tätigkeit des Vereins „AgLa Elektronik“ ist gem.
§ 21 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
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§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied können alle Verlage werden, die mit einem
Titel oder mehreren Titeln, die in der der Satzung beigefügten "Anlage zu
§ 3" aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Bewerber haben den Nachweis zu
führen, dass sie diese Voraussetzungen vollständig erfüllen.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand
zu richten. Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung eine Empfehlung, die
sodann über den Antrag entscheidet. Hierzu hat der Vorstand in Abweichung zu §
6 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
- Die Aufnahme oder die Ablehnung (mit Darlegung der
Gründe) werden dem Antragsteller schriftlich vom Vorstand bekannt gegeben. Die
Mitgliedschaft eines neuen Titels kann erst nach der Bekanntgabe der Aufnahme
nach außen publiziert werden.
- Mit der Mitgliedschaft festgelegt werden die von dem
Mitglied in die Mediennutzeranalyse „AgLa Elektronik“ aufzunehmenden Titel.
Sofern ein Mitglied andere oder weitere Titel einbringen möchte, gelten hierfür
die Bestimmungen über die Neuaufnahme eines Mitglieds entsprechend. Ein
Anspruch von Mitgliedern auf Aufnahme weiterer Titel besteht somit nicht.
Veräußert ein Mitglied einen zuvor in die Mediennutzeranalyse aufgenommenen Titel
an einen Dritten, ist dieser dritte Verlag im Falle der Weiterführung der in
der Anlage zu § 3 aufgeführten Voraussetzungen grundsätzlich berechtigt,
Mitglied des Vereins zu werden. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf in
diesem Fall besonderer weiterer Gründe.
- Jegliche änderungen von Titeln, Verlagsname oder
Verlagssitz, die im Zusammenhang mit dem Verein stehen, sind unverzüglich dem
Vorsitzenden des Vorstands zu melden.
- Der Verein ist berechtigt, zur Durchsetzung der
Ziele des Vereins Fördermitglieder aufzunehmen. Fördermitglied kann jede
natürliche oder juristische Person werden, und zwar ohne Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß vorstehender Ziffer 1. Das Fördermitglied soll jedoch
einen geschäftlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Bezug zu dem in § 2
Abs. 1 und 2 definierten Zweck des Vereins oder zu der Elektronik-Branche oder
zu Nutzern der Leseranalyse Elektronik haben. Fördermitglieder verfügen über
kein Stimmrecht und sind von der Zahlung jeglicher Beiträge und Kosten befreit.
Die Aufnahme eines Fördermitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch
die Mitgliederversammlung. Ziffer 2 gilt entsprechend.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder
Ausschluss. Sie endet auch dann, wenn das Mitglied mit keinem Titel mehr an der
AgLa Elektronik-Erhebung beteiligt ist.
- Der Austritt aus dem Verein kann von einem Mitglied
jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden. Der Vorstand informiert unverzüglich die übrigen Mitglieder. Von einem
Austritt werden jedoch solche Verpflichtungen nicht berührt, die sich aus den
bis zum Zeitpunkt der Kündigung beschlossenen Untersuchungen oder sonstigen
Maßnahmen ergeben, an denen sich das Mitglied mit dem austretenden Titel
beteiligt hat. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des austretenden
Mitglieds die Mitgliederversammlung. Die Verwertung oder Veröffentlichung von
Ergebnissen einer beschlossenen Markt- oder Mediaanalyse wird durch das
Ausscheiden eines Mitglieds nicht beeinträchtigt.
- Die Ausschließung eines Mitglieds kann auf Antrag
des Vorstands oder eines anderen Mitglieds bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied steht bei
dieser Beschlussfassung kein Stimmrecht zu. Als wichtiger Grund gelten
insbesondere die Nichterfüllung von Mitgliedspflichten, der Wegfall der
Teilnahmevoraussetzungen gemäß der Anlage zu § 3 in Bezug auf alle Titel des
betroffenen Mitglieds sowie der Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen
des Vereins nach erfolgter schriftlicher Abmahnung. Gleiches gilt für eine
Unlauterkeit in der Werbung eines Mitgliedsverlags im Zusammenhang mit der
AgLa Elektronik oder deren Erhebungsergebnissen zum Nachteil eines oder
mehrerer anderer Mitglieder.
- Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied
durch den Vorstand unter Angabe der Gründe mit einem eingeschriebenen Brief an
seine dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift mitzuteilen. Der
Ausschluss tritt mit Zustellung an das Mitglied in Kraft.
- Die Ausschließung entbindet das bisherige Mitglied
nicht von seinen Verpflichtungen, die sich aus den bis zum Zeitpunkt der
Ausschließung angefallenen Allgemeinkosten oder unter Mitwirkung des
bisherigen Mitglieds eingegangenen Verbindlichkeiten ergeben.
- Jedes Mitglied kann mit einem Titel oder mehreren
Titeln von der Mediennutzeranalyse „AgLa Elektronik“ zurücktreten. Der
Rücktritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erfolgen. Der
Rücktritt kann jedoch nur spätestens bis vor dem Beschluss der Mitgliederversammlung
über die Beauftragung eines Erhebungsinstituts für die jeweils aktuelle
Mediennutzeranalyse wirksam erklärt werden. Der Rücktritt entbindet das
Mitglied nicht von seinen Verpflichtungen, die sich aus den bis zum Zeitpunkt
des Rücktritts angefallenen allgemeinen Kosten ergeben.
Ein oder mehrere Titel eines Mitglieds kann/können
auf Antrag des Vorstands oder eines anderen Mitglieds nach Prüfung durch die
Technische Kommission bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger
Wirkung von der weiteren Teilnahme an der Mediennutzeranalyse AgLa Elektronik
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist von der Mitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Ein wichtiger Grund liegt
vor, wenn der Titel nicht oder nicht mehr die Teilnahmevoraussetzungen für die
AgLa Elektronik-Mediennutzeranalyse erfüllt. Dem betroffenen Mitglied steht
bei dieser Beschlussfassung für den betroffenen Titel kein Stimmrecht zu. Ihm
ist vor Beschlussfassung jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 4 Kostentragung
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge
zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Dazu hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung jährlich einen Vereinsetat zu unterbreiten. Die Grundlage
für die Beitragsbemessung sowie die Art und Weise der Berechnung der
Beitragshöhe wird jeweils auf Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
festgesetzten Mitgliedsbeiträge im ersten Quartal des Geschäftsjahres des
Vereins zu zahlen. Die Kosten für Markt- und Medienuntersuchungen werden durch
Umlagen erhoben und gemäß „Anlage zu § 4 Kostentragung“ berechnet und
aufgeteilt. Diese Anlage ist Gegenstand der Satzung.
- Die Aufteilung der Kosten für die durchzuführenden
Markt- und Mediauntersuchungen auf die einzelnen Mitglieder erfolgt gemäß der
„Anlage zu § 4 Kostentragung, Rücktritt“. Durch einstimmigen Beschluss der
Mitgliederversammlung können abweichende Kostenumlageschlüssel beschlossen
werden.
- Vor der Durchführung einer zuvor von der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu
beschließenden Maßnahme hat der Vorstand einen kostendeckenden Voranschlag
vorzulegen.
- Über die Verwendung der Finanzmittel hat der
Schatzmeister jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft
abzulegen. Die Überprüfung des LA-Elektronik-Kontos nimmt ein von der
Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählter Kassenprüfer vor.
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§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Technische Kommission.
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§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal
jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- den Bericht des Vorstands über das abgeschlossene Geschäftsjahr,
- die Wahl des Vorstands,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl des Kassenprüfers,
- die Höhe der Kosten,
- den Ausschluss eines Mitglieds oder eines Titels gemäß § 3 Ziffer 8,
- Satzungsänderungen,
- Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
- in anderen in der Satzung ihr zugewiesenen Fällen,
- den nächstjährigen Etat
Über weitere Gegenstände kann ohne vorherige
Bekanntgabe in der Tagesordnung dann rechtswirksam Beschluss gefasst werden,
wenn die erschienenen Mitglieder einstimmig einen entsprechenden Antrag
zulassen. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins sind davon
ausgeschlossen.
- Der vorgesehene Termin für die Mitgliederversammlung
soll mindestens 4 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen
vorher durch den Vorstand oder eine von ihm bestellte Person unter Angabe der
Tagesordnung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Darüber hinaus
können Mitglieder, die mindestens 1/4 der in dem Verein vorhandenen Stimmen
repräsentieren, unter schriftlicher Bekanntgabe des Zwecks und der Gründe die
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 75 % der Stimmen des Vereins anwesend oder vertreten sind. Sind
nicht 75 % aller Stimmen anwesend oder vertreten, so ist unverzüglich eine neue
Versammlung in der in Abs. 3 bestimmten Form und mit einer Frist von sieben
Tagen mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese neue Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Ladung zu der
ersten Mitgliederversammlung kann mit der Ladung zu der zweiten
Mitgliederversammlung verbunden werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich.
- Satzungsänderungen erfordern eine 3/4-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Sonstige Beschlüsse sind von der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der
abgegebenen Stimmen zu beschließen, sofern nicht andere Mehrheiten in dieser
Satzung vorgesehen sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen
und werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied oder einem
Mitarbeiter seines eigenen Unternehmens schriftliche Stimmrechtsvollmacht
erteilen. Die Vollmacht kann zeitlich unbefristet und im Hinblick auf die Zahl
der Mitgliederversammlungen und die Tagesordnungspunkte unbeschränkt erteilt
werden. Der Bevollmächtigte kann Untervollmacht erteilen an Mitarbeiter des
eigenen Unternehmens. Die Vollmacht ist dem Vorstand spätestens zu Beginn einer
Mitgliederversammlung zu übermitteln, wobei Übermittlung per Fax ausreicht. Die
Übermittlung per E-mail reicht aus, wenn das Original per Post oder Fax binnen
3 Tagen nachgereicht wird.
- Ein Mitglied des Vorstandes leitet die
Mitgliederversammlung. Berührt die zur Verhandlung oder Abstimmung stehende
Angelegenheit dessen Geschäftsinteressen oder Person, bestimmt die Mitgliederversammlung
für diese Angelegenheit einen anderen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
- Die Sitzungen und Zusammenkünfte der
Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und die jeweiligen Protokolle an
die Mitglieder zu versenden.
- Eine schriftliche Abstimmung durch Einzelstimmen
oder durch einen Zirkularbeschluss ist zulässig. Der Vorstand ist berechtigt,
eine Frist zu bestimmen, bis zu der Einzelstimmen bei ihm eingegangen sein
müssen. Nicht fristgerecht eingegangene Stimmen werden als Stimmenthaltung
bewertet. Gleiches gilt für das Schweigen eines Mitglieds.
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§ 7 Stimmenanzahl
- Jedes Mitglied hat eine Stimme und für jeden seiner an der Leseranalyse teilnehmenden
Titel eine weitere Stimme.
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§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen.
- Mitglieder des Vorstands dürfen nur Inhaber,
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Angestellte eines Mitgliedsunternehmens
sein. Im Vorstand dürfen zwei oder mehr Personen nicht ein und demselben
Mitgliedsunternehmen oder Mitgliedskonzern angehören.
- Der Vorstand führt die Geschäfte auf der Grundlage
der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist
zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des
Amts durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds
vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ein
Amtsnachfolger bestellt werden.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschlussfassung mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Vorstandssitzungen, zu denen er
mindestens dreimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu
fertigen ist. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur
außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung des Vereins befugt (§ 26 BGB);
sie sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen
Schatzmeister. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Finanzen des
Vereins. Er überwacht den Eingang der Beiträge und legt der
Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Finanzen des Vereins ab.
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§ 9 Technische Kommission
- Der Technischen Kommission obliegt es, Vorschläge
für das Untersuchungsdesign und für die Durchführung der Untersuchung zu
erarbeiten und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die
Technische Kommission hat darüber hinaus die Aufgabe, die Ziele der
Arbeitsgemeinschaft fachlich methodisch zu fördern.
- Der Technischen Kommission können Mitarbeiter aus
Mitgliedsunternehmen angehören. Jedes Mitgliedsunternehmen kann einen
Mitarbeiter benennen. Die Technische Kommission hat einen Sprecher. In der
Technischen Kommission dürfen zwei oder mehr Personen nicht ein und demselben
Unternehmen bzw. derselben Institution angehören. Mitglieder und Sprecher
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt;
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Vorstands ist Mitglied der
Technischen Kommission.
- Jedes Mitglied der Technischen Kommission hat eine
Stimme. Die Technische Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der jeweiligen Mitglieder persönlich, nicht lediglich kraft Vertretung durch
ein anderes Mitglied, an der Sitzung teilnehmen. Kommissionsmitglieder können
sich nur durch andere Kommissionsmitglieder vertreten lassen.
- Wenn ein Mitglied der Technischen Kommission
vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Die Ersatzmitgliedschaft
währt bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese beschließt über die
endgültige Mitgliedschaft.
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§10 Mitgliederpflichten
- Die Mitglieder werden die Ziele des Vereins fördern.
Insbesondere ist bei der werblichen Verwendung anderer Mediaanalysen jegliche
Gefahr der Verwechslung mit den Ergebnissen von Untersuchungen des Vereins zu
vermeiden.
- Für Auswertungen und Veröffentlichungen, die ein
Mitglied unter Verwendung von Material des Vereins vornimmt, trägt das Mitglied
allein die Verantwortung. Die Mitgliederversammlung kann dazu Verfahrensregeln
verabschieden, die dann einzuhalten sind. In Streitfällen hat das Mitglied die
Richtigkeit aller Angaben zu beweisen, soweit sie nicht unmittelbar aus
Veröffentlichungen des Vereins ablesbar sind.
- Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet,
Erkenntnisse und Daten, die sie in ihrer Funktion als Mitglied dieser Gremien
erhalten haben, als vertraulich zu behandeln, solange sie nicht durch
Beschluss eines Organs des Vereins freigegeben und damit öffentlich sind.
- Falls die Mitgliederversammlung für
Veröffentlichungen Sperrfristen beschlossen hat, so sind diese unabdingbar von
allen Mitgliedern einzuhalten.
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§ 11 Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Verwertungsrechte,
Veröffentlichungen
- Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung
Vorschläge für das Untersuchungsdesign sowie für die Durchführung der
Untersuchung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von ¾
der abgegebenen Stimmen über die Durchführung der vom Vorstand vorgeschlagenen
Untersuchung. Es wird jedoch angestrebt, dass geplante Untersuchungen von allen
Mitgliedern getragen werden. Sollte deshalb ein Mitglied gegen eine
beabsichtigte Untersuchung Bedenken haben, wird die Mitgliederversammlung
versuchen, eine allen Beteiligten gerecht werdende Durchführungsform zu finden.
- Jedes Mitglied erhält pro Titel zumindest ein
Pflichtexemplar des Berichtsbands, weitere Exemplare werden ihm gegen
Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt.
- Der Vorstand legt Ort, Tag und Uhrzeit sowie
mögliche Formen der Zustellung fest, an denen die Berichtsbände den Mitgliedern
zur Verfügung gestellt werden.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Ergebnisse ohne
Zahlung einer gesonderten Vergütung in allen Medien auszuwerten, zu
veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen sowie zu verbreiten oder
verbreiten zu lassen. Hierzu gehört das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen
an Dritte. Die Veröffentlichung und/oder Verbreitung sowie Auswertung der
Untersuchung erfolgt in eigener Verantwortung der Mitglieder. Bei jeder
Veröffentlichung ist die Quelle deutlich anzugeben, und zwar in der Form „AgLa
Elektronik-Jahr“. Bei der Werbung mit Untersuchungsergebnissen sind die
einschlägigen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts zu beachten.
- Die ausschließlichen Urheber- und Verwertungsrechte
an den Ergebnissen der Untersuchungen, auch soweit sie nicht veröffentlicht
werden sowie die Titelrechte an der Bezeichnung „AgLa Elektronik“, stehen dem
Verein zu, soweit nicht die Mitgliedernutzungs- und Verwertungsrechte gemäß
vorstehender Ziffer 3 eingeräumt wurden. Die Einräumung von Nutzungs- und
Verwertungsrechte an Dritte, die nicht Mitglieder des Vereins sind, bedarf der
vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat den Mitgliedern auf ihren
begründeten Antrag und zu ihren Lasten den Zugang zu dem ihre Werbeträger
betreffenden Urmaterial für interne Zwecke zu gestatten, soweit die Auswertung
dieses Materials dem Zweck des Vereins und den Beschlüssen der Vereinsorgane
nicht zuwiderläuft.
- Die Rechte an den mitfinanzierten Untersuchungen
werden durch späteres Ausscheiden eines Mitglieds nicht berührt.
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§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden. Zu einer solchen Mitgliederversammlung muss vom Vorstand durch
eingeschriebenen Brief spätestens vier Wochen vorher unter Vorlage der
Tagesordnung eingeladen werden, die den Punkt "Auflösung des Vereins“
enthält.
- Bei Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung über die Verwendung des veröffentlichten und auch noch
nicht veröffentlichten Untersuchungsmaterials und sonstiger Dokumentationen.
- Die letzte Mitgliederversammlung entscheidet über
die nach Abwicklung aller laufenden Vorgänge und Ausgleich der
Verbindlichkeiten zu treffenden Maßnahmen sowie über
- Verwendung etwaiger Guthaben.
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Anlage zu § 3 Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft in dem Verein ist an folgende Bedingungen gebunden:
1.1. Mediengattung
- 1.1.1. Bedingungen
- Periodisch erscheinende Fachzeitschrift/Fachzeitung, die zugleich Werbeträger ist;
- eine überwiegend in Deutschland verbreitete, IVW-geprüfte Auflage von mindestens 15.000 Exemplaren;
- die Fachzeitschrift/Fachzeitung muss
in der Gruppe 297 der „Mediadaten Handbücher der deutschen Werbeträger ‑
Fachzeitschriften“, Mediadaten Verlag gelistet sein.
- 1.1.2. Definition und Operationalisierung
- Werbeträger Fachzeitschrift: Fachzeitschriften
dienen der beruflichen Information und Fortbildung eindeutig definierbarer,
nach fachlichen Kriterien abgrenzbarer Zielgruppen. Nicht als Fachzeitschriften
gelten konfessionelle Zeitschriften, Kundenzeitschriften, Titel der Wirtschaftspresse,
typische „Special Interest“-Zeitschriften (Hobby und Freizeit) sowie
Partworks, Loseblattsammlungen von Gesetzen, aus Remittenden aufgebundene
Einzelbände und dergleichen.
- Periodik: Regelmäßiges Erscheinen in festgelegten
Erscheinungsintervallen; mindestens 10 Ausgaben pro Jahr.
- Regelmäßige IVW-Meldung der Auflage. Zumindest muss
der Titel zu Beginn der Feldarbeit zur IVW angemeldet sein. Vor Drucklegung des
Berichtbandes müssen mindestens die letzten zwei Quartale der IVW-Meldung
vorliegen.
- Werbeträger sind darüber hinaus Medien, deren
Geschäftszweck der Bekanntmachung von Marken und Markenwerbung dient. Der
Nachweis für die Marktrelevanz eines zumindest teilweise anzeigenfinanzierten
Mediums kann erbracht werden, indem entweder über einen anerkannten
verlagsneutralen Anzeigenbeobachtungsdienstleister nennenswerte Marktanteile
(Anzeigenumsätze oder Anzeigenseiten) im hier relevanten Elektronik-Markt
bescheinigt werden oder von mindestens 10 der top 50 Anzeigenkunden dieses
Elektronik-Marktes gebuchte nennenswerte Anzeigenumsätze belegt werden können.
- Als nennenswerter Anzeigenumsatz werden Beträge von
etwa einer Million Euro im Elektronik-Gesamtmarkt pro Jahr definiert.
1.2. Publizistisches Angebot
- 1.2.1. Bedingung
- Es muss an der redaktionellen Gestaltung des
betreffenden Objektes erkennbar sein, dass sich der Titel überwiegend an Leser
in den für die Untersuchung relevanten Zielgruppen richtet.
- Das publizistische Themen-Spektrum muss den
Elektronikmarkt möglichst in seiner kompletten Vielfalt behandeln. Dabei sind
möglichst alle Marktsegmente von elektronischen Bauelementen bis hin zu den
diversen Abnehmermärkten wie zum Beispiel Telekommunikation, Kfz-Elektronik,
Büro- und Datentechnik, Industrieelektronik, Unterhaltungselektronik u.ä.
redaktionell abzubilden. Spezialisten-Titel mit Fokussierung auf nur ein oder
zwei dieser Marktsegmente gelten nicht als Elektronik-Fachzeitschriften im hier
behandelten Sinne.
1.3. Zielgruppe
- 1.3.1. Bedingung
- Relevante Entscheider in den Zielmärkten für
professionelle Elektronik in der Bundesrepublik Deutschland.
- 1.3.2. Definition und Operationalisierung
- Relevante Entscheider sind Personen, die
Entscheidungen für den Einsatz und/oder die Beschaffung professioneller
Elektronik mindestens durch Bewertung und Analyse vorbereiten, konkrete
fachliche Empfehlungen aussprechen, zusammen mit Kollegen oder alleine
Entscheidungen bei Anschaffungen oder der Auswahl von Lieferanten treffen.
- Wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Abschnitt D
Verarbeitendes Gewerbe der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des
Statistischen Bundesamtes sowie ggfs. entsprechende Dienstleistungs-Betriebe.
1.4. Bezugsart
- 1.4.1. Bedingung
- Es können sowohl im
Abonnement bezogene als auch kostenlos gelieferte Titel mit einbezogen werden.
- Die über den Einzelverkauf verbreitete Auflage darf 15% der tvA nicht überschreiten
1.5. Verbreitung
- 1.5.1. Bedingung
- Die folgende Bedingung des ZAW-Rahmenschemas für
Werbeträgeranalysen ist einzuhalten: „Es ist nicht zulässig, in einem Zeitraum
von drei Monaten vor der Feldarbeit oder während der Durchführung einer
Werbeträgeranalyse ‑ gleichgültig, welche Untersuchungsform gewählt wird ‑
einen über den üblichen Rahmen hinausgehenden, d.h. um mehr als 5 %
gesteigerten Versand ständiger und/oder wechselnder Freistücke
durchzuführen.“
- Auflagenerhöhungen für Messen sind davon ausgenommen. Diese müssen jedoch der Technischen Kommission angezeigt werden.
1.6. Erfüllung der Kriterien
- Die unter 1.1. - 1.5. aufgeführten Bedingungen
müssen vollständig erfüllt werden. Auf Verlangen des Vorstands muss der die
Mitgliedschaft beantragende Verlag die Leserzielgruppe des aufzunehmenden
Titels durch eine repräsentative Empfänger-Struktur-Analyse mittels
mündlicher/telefonischer Erhebung nachweisen. Diese Analyse muss dem
ZAW-Rahmenschema in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen. Reine
Datei-Auswertungen sind zum Nachweis der Leserzielgruppe nicht ausreichend. Der
Vorstand kann insoweit die Durchführung einer Empfänger-Struktur-Analyse durch
ein neutrales Forschungsinstitut anfordern.
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Anlage zu § 4 Kostentragung
Kosten
Die Kosten für die Untersuchung für Berichterstattung sowie die Vorbereitung und
Betreuung des Untersuchungsprojekts werden durch Umlage wie folgt erhoben:
- Die Kosten werden für jedes Mitglied zu 50 % durch
gleiche Grundbeträge erhoben, fällig nach Anforderung durch den Schatzmeister.
Die zweiten 50 % der Untersuchungskosten werden gemäß des Anteils der
einzelnen Titel an der Gesamtreichweite (K1-Werte) aller beteiligten Titel auf
die Verlage verteilt, fällig bei Vorlage der Untersuchungsergebnisse.
Vorauszahlung auf diesen Teil können vom Schatzmeister verlangt werden. Kosten
für Kombinationen werden nach dem Verursacherprinzip verteilt.
- Zahlungsabwicklung
Die Beträge und Zahlungsverpflichtungen werden
zentral über den Schatzmeister abgewickelt.
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